Am 25. September 1994 wurden die Antirassismus-Strafnormen von Volk und Ständen mit einer knappen Mehrheit von 54,6 % angenommen. Sie sog. Antirassismusgesetze (ARG) stellen die Leugnung von Völkermorden sowie den dehnbaren Tatbestand Rassismus unter Strafe. Damals genoss deren Einführung breite Unterstützung der Classe Politique und deren Gefolgschaft. Zeit Bilanz zu ziehen!
Geschickte Täuschungsmanöver
Wieso wurden die ARG überhaupt ohne eine bedeutend grosse Opposition „durchgewinkt“? In dieser Hochblüte der „dunklen 90er Jahren“ wurden kritische Stimmen regelrecht moralisch kriminalisiert. Denn wer will schon gegen Antirassismus bzw. für Rassismus sein? Die vielfach gehegten Bedenken über eine Beschneidung der freien Meinungsäusserung wurden mit den Versprechungen, dass Stammtischgespräche ausgenommen wären, aus dem Weg geräumt. Die Antirassismus-Strafnormen wurden als pures Mittel gegen die Bekämpfung von Neo-Nazis verkauft. Da deshalb als nicht zu leugnender Völkermord ausschliesslich der Holocaust galt, schien ja gar nichts mehr gegen ein Maulkorbgesetz, das ja nur die „Bösen“ bekämpft, zu sprechen. Denkste!
Die Zukunft hat uns eines Besseren belehrt. Schon bald nach Annahme der Gesetze wurden heruntergespielte Unklarheiten via offizielle Präzisionen auf undemokratische Weise entscheidend uminterpretiert. Rassismus ist laut ARG erst dann strafbar, wenn er öffentlich kund getan wird. Was dabei „öffentlich“ ist, und was nicht, ist ein ganz heikler Punkt. Die Antirassismuskommission, welche die Aufsicht über die Straffälle hat, relativierte diesen Begriff im Nachfeld folgenschwer.
Bewusste Verschleierungen
Bald darauf wurde nämlich das politisch oft inkorrekte Stammtischgespräch, sofern es in einem gut besuchten Lokal mit vielen Umstehenden geführt wird, auch als „öffentlich“ betrachtet – und ist folglich strafbar. Findet die Stammtischrunde aber in einem praktisch leeren Lokal statt, darf es als im privaten Rahmen angesehen werden und ist somit nicht strafbar. In der Abstimmungszeit wurden die Behörden nicht müde zu betonen, dass die Stammtischgespräche, bei denen man auch mal verbal „auf den Tisch hauen“ dürfe, nicht angetastet würden. Dieses Versprechen wurde hiermit gebrochen.
Und überhaupt: Wer erkennt nicht die Unsinnigkeit beurteilen zu müssen, ab welchem Graubereich sich etwas im öffentlichen oder privaten Rahmen abspielt? Bei derartigen Unbestimmtheiten mit nicht standardisierten Vorgehensformen in der Strafverfolgung – wie in den ARG – ist man zwangsläufig totaler Willkür ausgesetzt!
Fragwürdige Vorgehensweisen
Neben der nebulösen Gesetzesauslegung stellen sich für mich aber noch viele grundsätzliche Fragen. Beispielsweise: Können Gesetze das Denken eines Menschen beeinflussen? Sind blosse Äusserungsverbote der ganzen Gesellschaft nützlich? Kann sich ein Staat, der sich wie die Schweiz freiheitlich nennen will, überhaupt das Recht nehmen seinen Bürgern vorzuschreiben, was sie zu denken haben?
Zu allen Fragen ergibt sich für den Verfasser in Anbetracht liberaler Grundsätze nur eine Antwort: Nein! In einer liberalen Gesellschaft müssen staatlich verordnete Denkverbote ein Fremdkörper sein. Eine solche sollte auch fähig sein abweichende Meinungen zu ertragen. Haben wir denn gegenüber Holocaustleugnern nicht die besseren Argumente? Leute mit (rechts)extremistischem Gedankengut sind meist gesellschaftlich schon genug geächtet, da braucht es keine staatliche Nachstellungen, die ihnen nur unnötige Aufmerksamkeit bescheren und sie nicht selten in ihren Auffassungen bestärken.
Unliberale Inquisitionszustände
Ein Staat darf sich nie im Besitz einer alleinigen Wahrheit wähnen wie es die ARG vorschreiben, sonst haben wir Zustände wie bei der Inquisition im Mittelalter. Ich erwähne hierzu folgende Problematiken:
1. Verbot der Völkermordsleugnung:
Wie will man den Begriff Völkermord (Genozid) überhaupt definieren? Im Jahr 2003 wurde zusätzlich zum Holocaust das Leugnen des von den Türken 1916 begangenen Genozids an den Armeniern verboten.
1994 starben in Ruanda ca. eine Million Menschen ebenfalls auf Grund eines Genozids. In den 90er Jahren gab es systematische Hinrichtungen in den Kriegen von Ex-Jugoslawien. Im 19. Jahrhundert trug sich die fast komplette Ausrottung der Indianer in den USA zu. Zur Zeit werden in Darfur im Sudan Zehntausende afrikanische Christen durch arabische Milizen verfolgt und oder niedergemetzelt. Korrekterweise müsste man die Leugnung dieser Völkermorde auch unter Strafe stellen. Oder will man etwa Völkermorde in Kategorien einteilen, wie es gegenwärtig die Gefahr ist? Soll etwa der vor 500 Jahren von den Spaniern in einem Vernichtungskrieg ermordete Maya weniger zählen als ein in unserer Zeit „Ausgelöschter“? Um Ungerechtigkeiten zu vermeiden, müsste demnach die Leugnung sämtlicher als Völkermord eingestufter Verbrechen verboten werden.
Und wenn ein Historiker durch das Proklamieren neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse einen bisher als Völkermord klassierten, strittigen Fall anzweifelt, muss er gemäss ARG mit einer Strafe rechnen. Gesetz ist schliesslich Gesetz. Ich denke, man erkennt die Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang.
ARG als Waffe
2. Praxis der Rassismuskeule:
In einer Zeit, in der einschlägige „Aposteln“ bereits abgelehnte Einbürgerungsentscheide als rassistisch denunzieren, wird der Begriff Rassismus inflationär häufig als Todschlagbegriff eingesetzt. Ob es um die Themen Ausländerkriminalität, Islam oder Sozialmissbrauch geht – immer wieder wird eine sachliche Diskussion damit abgewürgt und leidige Politiker, die auf Missstände hinweisen, werden wegen Verstoss gegen die Anti-Rassismus-Strafnorm verklagt. Oftmals schon wurde auf diese Weise probiert den Leumund eines nonkonformen Politikers auf Dauer zu schädigen. Die ARG wurden und werden missbraucht. Um Rassismus als Gesellschaftsproblem geht es da schon lange nicht mehr.
13 Jahre ARG sind genug. Begegnen wir dem Problem Rassismus endlich mit Vernunft. Wagen wir doch für eine freie Schweiz wieder freie Meinung. Deshalb weg mit der unsäglichen Antirassismusstrafnorm!